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Baumfällung

Kranke Bäume können nicht immer gerettet werden, auch der Pflege solcher Bäume sind Grenzen gesetzt.
Unterschiedliche Faktoren führen dazu, dass eine Fällung des Baumes unausweichlich wird. Zu diesen Umständen zählen bspw. schlechte Standortbedingungen, schlechte Wuchsformen, Beschädigungen des Baumes oder auch um Baufreiheit für neue Gebäude zu schaffen.
Wir bieten Ihnen je nach örtlicher Gegebenheit und Verfassung des Baumes mehrere Möglichkeiten der Fällung an. Eine einfache Fällung ist in der Regel die schnellste und unkomplizierteste Fällmethode. Der Baum wird dabei im Ganzen in eine bestimmte Richtung gefällt. Die Baumfällung im Ganzen bietet sich insbesondere dort an, wo keine Wertsachen wie Gebäude, Zäune oder sonstiges, beschädigt werden können.

Wir sind ein Spezialfällbetrieb für alle Arten von Baumfällungen. Besonders bewährt hat sich dabei der Einsatz der Seilklettertechnik (SKT). Gerade bei beengten Platzverhältnissen ist der Einsatz der Seilklettertechnik eine effiziente, schonende und vor allem sichere Arbeits- und Fälltechnik.

Die für das Baumumfeld schonendere Fällmethode ist das stückweise Abtragen des Baumes von oben nach unten, wenn nötig werden durch den Einsatz von Riggingtechnik Ast- und Kronenteile langsam und kontrolliert abgelassen. Diese Methode findet besonders dort Anwendung, wo es durch Bebauungen o.ä. zu Einschränkungen kommt. Außerdem hat diese Methode den Vorteil, dass Schäden an Haus und Garten vermieden werden können und wir auch an schwer zugänglichen Orten arbeiten können und dies ohne schwere Gerätschaften.
Wann darf ein Baum gefällt werden?
Laut dem Bundesnaturschutzgesetz §39 besteht ein Bundeweites Fällverbot zwischen dem 01. März und dem 30. September eines jeden Jahres. Dies gilt für alle Bäume, die außerhalb von Wäldern und gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Dementsprechend fallen Bäume, die bspw. auf Friedhöfen, Sport- und Grünanlagen oder auch in Haus- und Kleingärten stehen, nicht unter dieses Fällverbot. Es sei denn es besteht eine örtliche Baumschutzsatzung durch die Gemeinde oder die Bäume werden durch Bebauungspläne geschützt.

Welche Bäume sind in M-V gesetzlich geschützt?

In Städten und Gemeinden mit eigener Baumschutzsatzung ist der Baumschutz entsprechend dieser Satzungen geregelt.
Für alle Bereiche ohne Baumschutzsatzungen ist in dem § 18 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (zu § 39 BNatSchG)
der gesetzliche Mindestschutz für die Bäume in diesem Bundesland festgelegt.
Danach sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden, gesetzlich geschützt und es bedarf einer Fällgenehmigung.

Dies gilt nicht für:
1. Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen,
2. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie,
3. Pappeln im Innenbereich,
4. Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des  § 1 Abs. (1) des Bundeskleingartengesetzes,
5. Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes,
6. Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen, sofern zwischen der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen
Denkmalschutzbehörde einvernehmlich ein Konzept zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung des Parkbaumbestands erstellt wurde.

Quelle: http://www.bund-mecklenburg-vorpommern.de/
fileadmin/bundgruppen/bcmslvmeckpomm/pdf/Alleen/
BUND_Broschuere_Baumschutz_web.pdf
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